Versorgungsausgleich

 

Unsere Dienstleistungen

 

  • Ermittlung der in der Ehezeit des Mitarbeiters erdienten Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Feststellung der Ausgleichsreife der Anwartschaft
  • Ermittlung des Versorgungsüberschusses
  • Feststellung der ausgleichspflichtigen Anwartschaft und der jeweiligen Teilanwartschaft sowie des entsprechenden Barwertes
  • Ausfertigung der entsprechenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs
  • Verwaltung des abgespalteten Rentenstammrechts
  • Erstellung von Teilungsordnungen für Unternehmen und Unterstützungskassen

 

Grundsatz

 

Bei einem Versorgungsausgleich ist der Arbeitgeber bei Scheidung eines Mitarbeiters verpflichtet, die bestehende (ausgleichsreife) Anwartschaft des Mitarbeiters auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechend den "Ehezeitanteil" in zwei getrennte Rentenstammrechte des Mitarbeiters und seines Ehegatten aufzuteilen.

 

Den Aufwand für diese Teilung - nicht jedoch die zukünftigen erhöhten Verwaltungskosten - darf der Arbeitgeber auf den Mitarbeiter und dessen (ehemaligen) Ehegatten abwälzen.

 

Ausnahme: externe Teilung

 

Wenn sich die Beteiligten einig sind, dann ist alternativ die externe Teilung möglich. Hierbei wird versicherungsmathematisch der Ausgleichswert ermittelt und aus der Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Arbeitnehmers "entnommen" und bei einem Versorgungsträger für den geschiedenen (ausgleichsberechtigten) Ehegatten eingezahlt.

 

Bei geringen Ausgleichswerten kann der Arbeitgeber die externe Teilung einseitig verlangen.

 

Unterstützungskassen

 

Die von uns verwalteten Unterstützungskassen haben eine Teilungsordnung für den Versorgungsausgleich erstellt. Die Berechnungen und Durchführung des Versorgungsausgleichs wird von der OPTICURA Pensionsmanagement GmbH geleistet.

  

 


 

Kontakt

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