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Versorgungsausgleich
Unsere Dienstleistungen
- Ermittlung der in der Ehezeit des Mitarbeiters erdienten Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Feststellung der Ausgleichsreife der
Anwartschaft
- Ermittlung des Versorgungsüberschusses
- Feststellung der ausgleichspflichtigen Anwartschaft und der jeweiligen Teilanwartschaft sowie des entsprechenden Barwertes
- Ausfertigung der entsprechenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs
- Verwaltung des abgespalteten Rentenstammrechts
- Erstellung von Teilungsordnungen für Unternehmen und Unterstützungskassen
Grundsatz
Bei einem Versorgungsausgleich ist der Arbeitgeber bei Scheidung eines Mitarbeiters verpflichtet, die bestehende (ausgleichsreife) Anwartschaft des Mitarbeiters
auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechend den "Ehezeitanteil" in zwei getrennte Rentenstammrechte des Mitarbeiters und seines Ehegatten
aufzuteilen.
Den Aufwand für diese Teilung - nicht jedoch die zukünftigen erhöhten Verwaltungskosten - darf der Arbeitgeber auf den Mitarbeiter und dessen (ehemaligen) Ehegatten
abwälzen.
Ausnahme: externe Teilung
Wenn sich die Beteiligten einig sind, dann ist alternativ die externe Teilung möglich. Hierbei wird versicherungsmathematisch der Ausgleichswert ermittelt und aus
der Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Arbeitnehmers "entnommen" und bei einem Versorgungsträger für den geschiedenen (ausgleichsberechtigten) Ehegatten
eingezahlt.
Bei geringen Ausgleichswerten kann der Arbeitgeber die externe Teilung einseitig verlangen.
Unterstützungskassen
Die von uns verwalteten Unterstützungskassen haben eine Teilungsordnung für den Versorgungsausgleich erstellt. Die Berechnungen und Durchführung des
Versorgungsausgleichs wird von der OPTICURA Pensionsmanagement GmbH geleistet.
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